Carl Schmitts Antwort auf die Machtfrage der Weimarer Republik
Zweiter Teil der Reihe „Zwischen Politik und Recht“
Eine Frage, die nicht verschwindet
„Wer ist der Hüter der Verfassung?“ Diese Frage klingt technisch, ist aber hochpolitisch und sie ist älter, als man denkt. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm hat kürzlich daran erinnert, dass sie sich in fast identischer Form bereits vor knapp hundert Jahren stellte, und dass die damaligen Antworten heute zwar historisch aufschlussreich, aber kaum noch brauchbar sind (Grimm 2020: 5). Im ersten Teil dieser Reihe wurde bereits gezeigt, dass diese Frage in der Endphase der Weimarer Republik zwischen Hans Kelsen und Carl Schmitt in aller Schärfe verhandelt wurde. Es entstand eine Kontroverse, die 1928 auf der Wiener Tagung der deutschen Staatsrechtslehrer ihren Anfang nahm und sich bis 1931 zu einem der bittersten akademischen Streitfälle des 20. Jahrhunderts auswuchs (Grimm 2020: 9–28). Dieser Essay widmet sich Schmitts Antwort: seiner 1931 erschienenen Schrift „Der Hüter der Verfassung“ (Schmitt 1931). Sie ist bis heute einer der einflussreichsten und diskutiertesten Versuche, diese Frage zu beantworten. Die eigentliche Krise der Weimarer Republik war für Carl Schmitt nicht zuerst eine der Verfassung, sondern eine Krise der Entscheidungsfähigkeit. Was geschieht, wenn eine Demokratie zwar frei diskutiert, aber kaum noch zu verbindlichen Entscheidungen gelangt?
Ein Titel, der schon vergeben war
Bemerkenswert ist zunächst, dass Schmitt sich mit seinem Buchtitel in eine bereits laufende Debatte um einen bereits besetzten Begriff einschaltete. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, das auf staatsorganisationsrechtliche Streitigkeiten beschränkte Verfassungsgericht der Weimarer Republik, hatte sich selbst schon 1927 als „Hüter der Reichsverfassung“ bezeichnet.
Doch dieser Anspruch stand auf schwachen Füßen. Der Staatsgerichtshof konnte weder Reichsgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen , es gab weder abstrakte noch konkrete Normenkontrolle, noch über Organstreitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen entscheiden,. Des Weiteren nahm er keine Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern entgegen. Wer sich „Hüter der Verfassung“ nannte, ohne über die entsprechenden Werkzeuge zu verfügen, lieferte Schmitt gewissermaßen die Steilvorlage für seine Kritik: ein Titel ohne Substanz.
Warum die Justiz für Schmitt als Hüter versagt
Schmitts Argumentation beginnt mit einer Gegenüberstellung von Richter und Politiker. Der Richter, so seine Beobachtung, entscheidet über einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt auf der Grundlage bereits bestehender, klar umrissener Normen. Er wendet Recht an, er schafft es nicht; seine Entscheidung ist an das gebunden, was der Gesetzgeber zuvor festgelegt hat.
Der Politiker hingegen agiert zukunftsgerichtet und ergebnisoffen: Er trifft aus mehreren, oft gleichermaßen vertretbaren Optionen eine Wahl, für die es gerade keine vorgezeichnete rechtliche Grundlage gibt – diese muss im politischen Prozess allererst geschaffen werden, bevor ein Gericht sie überhaupt anwenden könnte. Nach Schmitts Diagnose ist damit der politische dem rechtlichen Prozess vorgeschaltet (Schmitt 1931).
Genau hier liegt für Schmitt die Gefahr, wenn ein Gericht sich anmaßt, politische Grundsatzfragen zu entscheiden. Verlässt die Justiz ihr angestammtes Feld, verliert sie nach seiner Auffassung genau jene Eigenschaften, die ihre Autorität begründen: Neutralität und Distanz zum politischen Tagesgeschäft. Zugespitzt formuliert bedeutet dies für Schmitt keine Verrechtlichung der Politik, sondern eine Politisierung der Justiz. Damit ist die titelgebende Frage neu gestellt: Wenn weder ein mit stumpfen Werkzeugen ausgestatteter Staatsgerichtshof noch ein neu zu schaffendes, machtvolles Verfassungsgericht diese Rolle ausfüllen sollen, wer dann?
Schmitts Diagnose: demokratische Selbstblockade
Diese Frage war für Schmitt keine akademische Spielerei, sondern unmittelbare Zeitdiagnose. Er beschrieb die Weimarer Verfassungswirklichkeit als geprägt von Pluralismus, „Polykratie“ und einem Föderalismus, der die staatliche Einheit von mehreren Seiten zugleich zu zersetzen drohte (Schmitt 1931: Kap. II). Die Zahlen geben dieser Diagnose eine erschreckende Konkretheit: Standen 1930 noch rund 98 vom Reichstag beschlossenen Gesetzen nur eine Handvoll präsidialer Notverordnungen gegenüber, kehrte sich dieses Verhältnis binnen zweier Jahre nahezu um. 1931 erließ der Reichspräsident bereits mehr als 40 Notverordnungen bei nur noch 34 bis 36 Parlamentsgesetzen, 1932 standen rund 60 Notverordnungen gerade einmal 5 Parlamentsgesetzen gegenüber (Austermann 2021).
Für Schmitt war dies Ausdruck einer demokratischen Selbstblockade. Nicht die Verfassung versagte, sondern die politischen Institutionen verloren ihre Fähigkeit, verbindliche Entscheidungen hervorzubringen.
Der Reichstag, so lässt sich mit diesen Zahlen zeigen, hatte sich faktisch selbst aus der Gesetzgebung verabschiedet, lange bevor Schmitts Buch erschien. Ein derart gelähmtes Parlament und ein Staatsgerichtshof ohne Prüfungskompetenz, für Schmitt blieb da nur eine Schlussfolgerung: Beide Institutionen fielen als Hüter der Verfassung aus.
Die tiefere Theorie: Wer entscheidet über den Ausnahmezustand?
Schmitts Antwort von 1931 lässt sich nicht isoliert lesen. Sie ruht auf einem Gedanken, den er bereits neun Jahre zuvor in seiner „Politischen Theologie“ formuliert hatte, im vielzitierten ersten Satz des Buches: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“ (Schmitt 1922: 13). Für Schmitt geht Souveränität der Rechtsordnung voraus, nicht umgekehrt: Nicht die Norm bringt den Souverän hervor, sondern erst die souveräne Entscheidung setzt die Norm (Schmitt 1922: 13–20). Diese als Dezisionismus bekannte Denkfigur ist das eigentliche Fundament seiner 1931 formulierten Antwort auf die Machtfrage. Wenn sich Souveränität gerade daran zeigt, im Ernstfall die bestehende Ordnung suspendieren und neu setzen zu können, dann kann ein Gericht, das per definitionem an bestehende Normen gebunden bleibt, diese Rolle gar nicht ausfüllen. Der „Hüter der Verfassung“ ist damit weniger eine neue Idee als die staatsrechtliche Anwendung eines Souveränitätsbegriffs, den Schmitt lange vor der eigentlichen Zuspitzung der Weimarer Krise entwickelt hatte.
Schmitts Lösung: der Reichspräsident als „pouvoir neutre“
Schmitts Antwort war der Reichspräsident. Er griff dabei auf ein staatstheoretisches Konzept zurück, das ursprünglich von Benjamin Constant stammt: die Lehre von der „neutralen Gewalt“, dem pouvoir neutre – einer Instanz, die oberhalb der klassischen Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative steht und im Konfliktfall ausgleichend eingreift (Schmitt 1931: 132 ff.). Anders als die Abgeordneten des Parlaments, die stets über einen partikularen, parteigebundenen Hintergrund legitimiert sind, sollte der Reichspräsident nach Art. 41 WRV vom gesamten deutschen Volk unmittelbar gewählt werden, für Schmitt der entscheidende Unterschied, der ihn zum Träger eines genuin gesamtnationalen Mandats machte.
Damit dieses Amt im Ernstfall auch handlungsfähig war, verwies Schmitt auf die Notstandsbefugnisse aus Art. 48 WRV: Der Präsident konnte, ohne den langwierigen Weg parlamentarischer oder gerichtlicher Verfahren, unmittelbar Tatsachen schaffen. In dieser Verbindung aus umfassender demokratischer Legitimation und exekutiver Durchsetzungsmacht sah Schmitt die einzig tragfähige Antwort auf die Frage, wer der Hüter der Verfassung sein sollte, wenn Parlament und Gerichte an ihre Grenzen stoßen.
Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die Schmitt schon 1921 in seiner Schrift „Die Diktatur“ eingeführt hatte: die zwischen kommissarischer und souveräner Diktatur (Thiele 2018: 411 ff.). Die kommissarische Diktatur ist auf die Wiederherstellung der alten Ordnung nach überstandener Krise angelegt und dadurch zeitlich wie sachlich begrenzt; die souveräne Diktatur dagegen beansprucht, eine gänzlich neue Ordnung an die Stelle der alten zu setzen. Der Reichspräsident nach Art. 48 WRV war in Schmitts ursprünglicher Konzeption als Träger einer kommissarischen Diktatur gedacht, ein befristeter Wächter der Ausnahme, kein Ersatz-Souverän.
Warum dies gefährlich ist: die Geschichte als Mahnung
Diese Konstruktion trägt eine immanente Gefahr in sich. Wer einer einzigen Instanz derart weitreichende, kaum kontrollierbare Befugnisse überträgt, stellt das Gleichgewicht infrage, von dem eine liberale Demokratie lebt:
Gewaltenteilung und wechselseitige Kontrolle.
Die von Austermann dokumentierten Notverordnungszahlen zeigen dabei nur den Anfang: Reichspräsident Hindenburg regierte bis 1933 fast ausschließlich über Notverordnungen, entließ eine Regierung nach der anderen und setzte im Januar 1933 schließlich jenen Reichskanzler ein, der die junge Demokratie binnen kürzester Zeit in einen totalitären Führerstaat verwandelte, mit den bekannten katastrophalen Folgen für Millionen Menschen. Der von Schmitt vorgesehene Hüter der Verfassung wurde in der historischen Wirklichkeit zu ihrem Totengräber.
Genau die eben skizzierte Grenze zwischen kommissarischer und souveräner Diktatur verschwamm in der politischen Praxis der Präsidialkabinette der frühen 1930er Jahre. Anhand von Hindenburgs eigenen Tagebucheinträgen lässt sich rekonstruieren, wie sich hier faktisch bereits ein Übergang von der kommissarischen zu einer quasi-souveränen Diktatur vollzog (Pyta/Seiberth 1999: 427). Der als befristeter Wächter der Ausnahme gedachte Reichspräsident kannte am Ende keine Rückkehr zur Normalität mehr. Das erklärt theoretisch, was die Notverordnungszahlen zuvor empirisch bereits belegt haben: warum aus dem Hüter so folgerichtig der Totengräber der Verfassung werden konnte.
Was von Schmitt bleibt
Aus dieser Geschichte zu lernen bedeutet nicht, sie zu verdrängen, sondern sich kritisch mit ihr auseinanderzusetzen. Warum bleibt Schmitt trotz seiner erwiesenermaßen fatalen Antwort noch heute relevant? Weil die von ihm gestellte Frage den öffentlichen Diskurs bis heute prägt, wie Grimm zu Recht betont, auch wenn Schmitts eigene Antwort für die Gegenwart nichts hergibt (Grimm 2020: 5): Wie politisch darf ein Verfassungsgericht sein? Wie handlungsfähig ist eine Demokratie in Krisenzeiten? Wie geht eine Gesellschaft mit ihrer eigenen Fragmentierung um? Die Lektüre Schmitts liefert auf diese Fragen keine Lösung, aber sie schärft den Blick für ihre Tragweite gerade weil sie, kritisch gelesen, zeigt, wohin eine bestimmte Antwort führen kann.
Carl Schmitt hat die richtige Frage gestellt, aber die falsche Antwort gegeben. Nicht die Herrschaft der Politik über das Recht sollte einen Staat prägen, sondern der Vorrang des Rechts, jene liberale Grundüberzeugung, die im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ihren Ausdruck findet. Das Grundgesetz ist, in diesem Sinne, ein bewusster Lerneffekt aus den totalitären Vereinheitlichungstendenzen, vor denen Schmitt selbst, wenn auch mit der falschen Gegenmaßnahme, gewarnt hatte. Und dennoch bleibt seine Warnung vor einem gelähmten Staat und einer politisierten Justiz eine Herausforderung, der sich jede Demokratie immer wieder neu stellen muss. In der Bundesrepublik hat heute das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort in Verfassungsfragen.
Doch auch diese Antwort auf die Frage „Wer ist der Hüter der Verfassung?“ darf, im Licht der Geschichte, niemals als endgültig und unangreifbar gelten.
Wie unhaltbar Schmitts eigene Antwort schon zu ihrer Zeit demokratietheoretisch war, zeigte kaum jemand so pointiert wie sein wichtigster Gegenspieler: Hans Kelsen, der auf derselben Wiener Tagung von 1928 sein Gegenmodell eines machtvollen Verfassungsgerichts als Element pluralistischer Demokratie entwickelte (Kelsen 1931). Ihm wird sich der nächste Essay dieser Reihe zuwenden.
Literatur
Austermann, Philipp (2021): Herzversagen der Demokratie. Die Politische Meinung, Konrad-Adenauer-Stiftung.
BRAK — Bundesrechtsanwaltskammer (2024): BVerfG äußert sich zu Resilienz-Plänen. Newsroom-Meldung, 25.09.2024.
Deutscher Bundestag (2024): Änderung im Grundgesetz zum Bundesverfassungsgericht beschlossen. Textarchiv, 19.12.2024.
Grimm, Dieter (2020): Recht oder Politik? Die Kelsen-Schmitt-Kontroverse zur Verfassungsgerichtsbarkeit und die heutige Lage. Carl-Schmitt-Vorlesungen, Bd. 4. Berlin: Duncker & Humblot.
Kelsen, Hans (1931): Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Die Justiz, Bd. 6, S. 576–628.
Leonhardt, Christian (2017): Zwei Namen des Ausnahmezustandes. In: Matthias Lemke (Hrsg.), Ausnahmezustand. Staat – Souveränität – Nation. Wiesbaden: Springer VS.
Pyta, Wolfram/Seiberth, Gabriel (1999): Die Staatskrise der Weimarer Republik im Spiegel des Tagebuchs von Carl Schmitt. Der Staat, 38(3), S. 423–448.
Schmitt, Carl (1922): Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität. Berlin: Duncker & Humblot.
Schmitt, Carl (1931): Der Hüter der Verfassung. Tübingen: J.C.B. Mohr.
Thiele, Ulrich (2018): Ausnahmezustand. In: Rüdiger Voigt (Hrsg.), Handbuch Staat. Wiesbaden: Springer VS, S. 405–414.
Hinterlasse einen Kommentar