Essayreihe: Zwischen Politik und Recht Teil IV: Hans Kelsen und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit

Wer schützt eigentlich die Verfassung?

Diese Frage zählt zu den Grundfragen jedes modernen Verfassungsstaates. Gerät eine Demokratie in eine politische Krise, richten viele Beobachter ihren Blick auf die Verfassungsgerichte. Sie sollen die Verfassung gegen verfassungswidrige Gesetze verteidigen, Grundrechte sichern und die Grenzen staatlicher Macht durchsetzen. Doch warum sollte ausgerechnet ein Gericht – dessen Mitglieder niemand demokratisch wählt – diese Aufgabe übernehmen?

Carl Schmitt vertraute den Schutz der Verfassung einer politischen Instanz an: dem Reichspräsidenten. Hans Kelsen entwickelte dagegen eine völlig gegensätzliche Antwort. Für ihn sicherte nicht die politische Entscheidung, sondern allein die Bindung an das Recht das Funktionieren jeder Demokratie. Deshalb musste aus seiner Sicht ein unabhängiges Gericht darüber wachen, dass alle staatlichen Organe innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen handeln.

Mit dieser Idee prägte Kelsen nicht nur die moderne Verfassungsrechtswissenschaft. Er entwarf zugleich das Modell einer konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit, das heute zahlreiche Staaten – darunter Deutschland, Italien, Spanien und Österreich – verwirklichen (Stone Sweet 2000: 31 ff.).

Wer verstehen will, warum Kelsen Verfassungsgerichte für unverzichtbar hielt, muss zunächst seine allgemeine Rechtstheorie betrachten. Denn seine Vorstellung vom Hüter der Verfassung ergibt sich unmittelbar aus seiner Auffassung darüber, was Recht überhaupt ist.

Recht statt Politik – Kelsens Gegenentwurf

Hans Kelsen entwickelte seine Rechtslehre in einer Zeit tiefgreifender politischer Umbrüche. Das Ende der Habsburgermonarchie, die Gründung der Republik Österreich und die Instabilität der Weimarer Republik ließen vielerorts die Frage aufkommen, wie demokratische Ordnungen sich dauerhaft sichern lassen.

Anders als viele Staatsrechtler seiner Zeit suchte Kelsen die Antwort jedoch nicht in politischen Führungsfiguren oder gesellschaftlichen Machtverhältnissen. Er ging vielmehr von der Überzeugung aus, dass Recht nur dann verbindlich sein kann, wenn man es unabhängig von politischen, moralischen oder religiösen Werturteilen betrachtet (Kelsen 1960: 1–7).

Aus dieser Überlegung entwickelte er die Reine Rechtslehre. Bereits der Titel macht deutlich, worum es Kelsen ging: Die Rechtswissenschaft sollte ausschließlich das Recht untersuchen und sich von allen außerrechtlichen Einflüssen „reinigen“. Fragen der Moral, der Politik, der Soziologie oder der Religion bilden zwar wichtige wissenschaftliche Themen – zur eigentlichen Rechtswissenschaft zählte Kelsen sie jedoch nicht (Kelsen 1960: 1–3).

Damit wandte er sich gegen zahlreiche damalige Ansätze, die Recht als Ausdruck von Moral, Volksgeist oder politischer Macht verstanden. Für Kelsen verlor die Rechtswissenschaft ihre wissenschaftliche Objektivität, sobald sie normative Bewertungen mit der Beschreibung geltenden Rechts vermischte. Die Aufgabe der Rechtswissenschaft besteht deshalb nicht darin, eine Norm auf ihre Gerechtigkeit zu prüfen, sondern ausschließlich darin, ihre Gültigkeit festzustellen.

Rechtspositivismus: Geltung vor Gerechtigkeit

Häufig fasst man Kelsens Denken unter dem Begriff des Rechtspositivismus zusammen – ein Begriff, den viele missverstehen. Rechtspositivismus bedeutet bei Kelsen keineswegs, dass jedes staatliche Handeln automatisch gerecht oder moralisch richtig sei. Ebenso wenig verlangt Kelsen, man müsse jede staatliche Entscheidung kritiklos hinnehmen.

Sein Argument zielt vielmehr darauf, dass die Rechtswissenschaft zwei unterschiedliche Fragen trennen muss: Ist eine Norm gültiges Recht? Und: Ist eine Norm gerecht oder ungerecht? Die erste Frage kann man laut Kelsen wissenschaftlich beantworten. Die zweite bleibt dagegen immer eine moralische oder politische Wertentscheidung (Kelsen 1960: 67–73).

Genau diese Trennung zwischen Recht und Moral bildet den Kern seiner Theorie. Eine Rechtsnorm gilt für Kelsen nicht deshalb, weil sie besonders vernünftig oder gerecht erscheint. Sie gilt vielmehr, weil die Rechtsordnung sie nach den dafür vorgesehenen Verfahren geschaffen hat. Ein einfaches Gesetz ist gültig, weil das Parlament es entsprechend der Verfassung beschlossen hat. Eine Verordnung ist gültig, weil sie auf einem Gesetz beruht. Ein Gerichtsurteil bindet, weil ein zuständiges Gericht es auf Grundlage geltenden Rechts erlassen hat. Die Geltung einer Norm ergibt sich also nicht aus ihrem Inhalt, sondern aus ihrer rechtlichen Erzeugung.

Mit dieser Sichtweise erteilte Kelsen zugleich naturrechtlichen Vorstellungen eine Absage, wonach ungerechte Gesetze ihren Rechtscharakter verlieren könnten. Ob eine Norm moralisch überzeugt, ändert für ihn nichts an ihrer rechtlichen Geltung. Umgekehrt kann eine moralisch wünschenswerte Regel rechtlich bedeutungslos bleiben, solange sie nicht Teil der geltenden Rechtsordnung geworden ist (Paulson 1992: 328 ff.). Gerade diese strikte Trennung machte Kelsens Theorie zu einer der einflussreichsten – und zugleich umstrittensten – Rechtsauffassungen des 20. Jahrhunderts.

Die Grundnorm – der letzte Geltungsgrund

An dieser Stelle stellt sich ein Problem: Wenn jede Rechtsnorm ihre Geltung aus einer höherrangigen Norm bezieht, wo endet diese Kette? Ein Gesetz gilt aufgrund der Verfassung, eine Verordnung aufgrund eines Gesetzes, eine gerichtliche Entscheidung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Doch warum gilt eigentlich die Verfassung selbst?

Kelsen beantwortet diese Frage mit einem der bekanntesten Begriffe seiner gesamten Theorie: der Grundnorm. Die Grundnorm ist keine geschriebene Verfassungsbestimmung und keine tatsächlich existierende Rechtsnorm. Sie bildet vielmehr eine notwendige theoretische Annahme, die die Einheit der gesamten Rechtsordnung erklärt (Kelsen 1960: 193–205). Sinngemäß lautet sie: Die Verfassung soll befolgt werden. Erst diese vorausgesetzte Grundnorm verleiht sämtlichen weiteren Normen ihre rechtliche Geltung.

Die Grundnorm formuliert damit kein politisches Programm und drückt auch keine gesellschaftliche Zustimmung aus. Sie dient ausschließlich dazu, den normativen Zusammenhang einer Rechtsordnung wissenschaftlich zu erklären. Kelsen wollte auf diese Weise vermeiden, die Geltung des Rechts auf außerrechtliche Faktoren wie Religion, Naturrecht oder politische Macht zurückzuführen; die Rechtsordnung sollte ihren Geltungsgrund ausschließlich innerhalb des eigenen normativen Systems finden.

Bis heute diskutiert die Forschung die Grundnorm intensiv. Während ihre Befürworter sie als notwendige erkenntnistheoretische Voraussetzung jeder Rechtsordnung verteidigen, kritisieren andere, sie verschiebe das eigentliche Begründungsproblem lediglich auf eine hypothetische Annahme (vgl. Dreier 2023). Unabhängig von dieser Kritik bildet die Grundnorm das Fundament der gesamten Reinen Rechtslehre.

Der Stufenbau der Rechtsordnung

Aus der Grundnorm entwickelte Kelsen gemeinsam mit seinem Schüler Adolf Julius Merkl schließlich die Vorstellung einer hierarchisch geordneten Rechtsordnung. Beide beschreiben das Recht als Stufensystem, in dem jede Norm ihre Geltung aus einer höherrangigen Norm bezieht (Merkl 1931: 252 ff.).

An der Spitze dieser Hierarchie steht die Verfassung. Darunter folgen die formellen Gesetze, anschließend Rechtsverordnungen sowie individuelle Rechtsakte wie Verwaltungsentscheidungen oder Gerichtsurteile. Jede Ebene bindet sich an die jeweils höherrangige Norm: Ein Gesetz darf der Verfassung nicht widersprechen, eine Verordnung muss sich innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung bewegen, und Gerichte müssen ihre Entscheidungen auf Grundlage der geltenden Gesetze treffen.

Diese hierarchische Ordnung sichert die Einheit und Kohärenz des Rechtssystems. Zugleich wirft sie eine entscheidende praktische Frage auf: Wer entscheidet, wenn ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt? Genau hier setzt Kelsens Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit an. Aus dem normativen Vorrang der Verfassung folgt für ihn zwingend, dass ein Organ diese Hierarchie auch effektiv durchsetzen muss.

Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Kelsen contra Schmitt

Genau an diesem Punkt beginnt Kelsens berühmte Auseinandersetzung mit Carl Schmitt. Im Jahr 1931 veröffentlichte Kelsen seinen Aufsatz „Wer soll der Hüter der Verfassung sein?“ – eine direkte Antwort auf Carl Schmitts kurz zuvor erschienenes Werk „Der Hüter der Verfassung“ (Schmitt 1931; Kelsen 1931). Der Streit zwischen beiden Autoren betraf weit mehr als eine juristische Detailfrage. Er berührte den Kern des modernen Verfassungsstaates: Soll letztlich die Politik oder das Recht darüber entscheiden, ob die Verfassung gilt?

Schmitt beantwortete diese Frage eindeutig: Er hielt den Reichspräsidenten für den eigentlichen Hüter der Verfassung. Dieser stehe über den politischen Konflikten und könne im Ausnahmefall die Einheit des Staates sichern (Schmitt 1931: 132 ff.).

Kelsen hielt diese Vorstellung für grundlegend verfehlt. Seiner Auffassung nach existiert keine politische Institution, die außerhalb politischer Konflikte stehen kann. Gerade ein Staatsoberhaupt verfügt über eigene politische Interessen und kann deshalb nicht als neutraler Schiedsrichter auftreten (Kelsen 1931: 30–35). Für Kelsen war deshalb nicht der Präsident, sondern allein ein unabhängiges Gericht dazu geeignet, über Verfassungsverletzungen zu entscheiden.

Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Denkern liegt in ihrem Verständnis richterlicher Tätigkeit. Schmitt betrachtete Entscheidungen über die Verfassung letztlich als politische Entscheidungen: Wo unterschiedliche Verfassungswerte kollidieren, gebe es keine rein juristische Lösung, sodass am Ende ein politischer Entscheidungsträger handeln müsse. Kelsen widersprach dem entschieden. Für ihn unterscheidet sich die Kontrolle eines Gesetzes am Maßstab der Verfassung grundsätzlich nicht von jeder anderen richterlichen Tätigkeit: Gerichte prüfen täglich, ob man sich an einfache Gesetze gehalten hat – warum sollte man dieselbe juristische Methode nicht auch auf Gesetze anwenden, die man an der Verfassung messen muss (Kelsen 1931: 54–61)?

Die Verfassungsgerichtsbarkeit erscheint damit nicht als Eingriff in die Demokratie, sondern als konsequente Anwendung des Rechtsstaatsprinzips. Wenn die Verfassung tatsächlich die höchste Rechtsnorm bildet, muss ihre Missachtung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – andernfalls bliebe ihr Vorrang bloß symbolischer Natur. Genau diesen Gedanken bringt einer von Kelsens bekanntesten Sätzen auf den Punkt: Eine Verfassung, deren Verletzung keine Sanktion nach sich zieht, ist rechtstechnisch kaum mehr als ein unverbindlicher Wunsch (Kelsen 1931: sinngemäß 77 ff.). Die Existenz eines Verfassungsgerichts folgt damit nicht aus politischen Erwägungen, sondern aus der inneren Logik einer normativ verstandenen Rechtsordnung.

Vom Aufsatz zur Institution: der Wiener Verfassungsgerichtshof

Kelsens Überlegungen blieben nicht auf dem Papier. Nach dem Zusammenbruch der Habsburgermonarchie erarbeitete Österreich 1920 eine neue Bundesverfassung, und Kelsen gehörte zu ihren wichtigsten Architekten: Er wirkte maßgeblich an den Regelungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit mit (Olechowski 2020: 210–228). Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 entstand erstmals weltweit ein eigenständiges Verfassungsgericht, dessen Hauptaufgabe darin bestand, Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen.

Diese Konstruktion war damals revolutionär. Bis dahin gingen viele Staaten davon aus, dass sämtliche Gerichte die Verfassung anwenden könnten oder dass das Parlament selbst über die Verfassungsmäßigkeit seiner Gesetze entscheiden solle. Kelsen wählte bewusst einen anderen Weg: Nicht jedes Gericht sollte Verfassungsfragen beantworten, sondern ein spezialisiertes Verfassungsgericht mit klar umrissenen Zuständigkeiten. Dieses Modell bezeichnet man heute als konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit. Der österreichische Verfassungsgerichtshof avancierte damit zum historischen Vorbild nahezu aller späteren europäischen Verfassungsgerichte, weshalb Verfassungsvergleich und Politikwissenschaft häufig vom „Kelsen Court“ sprechen (Stone Sweet 2000: 31–42).

Warum ein eigenes Verfassungsgericht?

Warum genügte Kelsen die Kontrolle durch gewöhnliche Gerichte nicht? Seine Antwort hängt unmittelbar mit seiner Vorstellung der Rechtsordnung zusammen. Verfassungsgerichte entscheiden nicht über politische Programme; sie entscheiden ausschließlich darüber, ob staatliches Handeln innerhalb der Grenzen bleibt, die die Verfassung setzt. Das Gericht ersetzt also nicht den Gesetzgeber – es überprüft lediglich, ob dieser die Spielregeln eingehalten hat. Damit wird das Verfassungsgericht selbst Teil der Gewaltenteilung: Während das Parlament Gesetze erlässt und die Regierung sie vollzieht, kontrolliert das Verfassungsgericht, ob beide Organe innerhalb der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung handeln. Es soll keine bessere Politik machen, sondern lediglich verhindern, dass Politik gegen die Verfassung verstößt.

Für Kelsen besitzt die Verfassung deshalb keine bloß symbolische Bedeutung, sondern bildet die höchste verbindliche Rechtsnorm des Staates. Aus dieser Stellung folgt zwingend, dass sich alle staatlichen Organe an sie halten müssen. Ein Parlament kann sich daher nicht selbst zum letzten Richter über die Verfassungsmäßigkeit seiner eigenen Gesetze machen – niemand kann sinnvoll zugleich Normgeber und endgültiger Kontrolleur der eigenen Normen sein (Kelsen 1931: 66–73). Das Verfassungsgericht bildet damit keine bloße Ergänzung der Rechtsordnung, sondern ihre notwendige Konsequenz.

Das internationale Erfolgsmodell des „Kelsen Court“

Die Bedeutung von Kelsens Modell reicht weit über Österreich hinaus. Nach dem Zweiten Weltkrieg griffen zahlreiche Staaten seine Idee einer konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit auf. Besonders deutlich zeigt sich dies in Deutschland: Das 1951 errichtete Bundesverfassungsgericht orientierte sich zwar nicht vollständig am österreichischen Vorbild, übernahm jedoch dessen Grundidee eines eigenständigen Verfassungsgerichts mit dem Recht, Gesetze für nichtig zu erklären (Kommers/Miller 2012: 25–34). Auch Italien entschied sich nach 1948 für ein spezialisiertes Verfassungsgericht, und Spanien, Portugal sowie zahlreiche mittel- und osteuropäische Demokratien übernahmen später ebenfalls das Kelsen-Modell. Mittlerweile existieren weltweit weit über hundert Verfassungsgerichte, deren institutionelle Grundstruktur auf Kelsens Überlegungen zurückgeht (Stone Sweet 2000: 35 ff.). Damit zählt Hans Kelsen zu den wenigen Rechtswissenschaftlern des 20. Jahrhunderts, deren theoretische Konzepte Staaten weltweit tatsächlich in Institutionen umsetzten.

Die Kritik am Rechtspositivismus

Kaum eine Rechtslehre des 20. Jahrhunderts hat man so intensiv diskutiert wie diejenige Hans Kelsens. Besonders nach dem Zweiten Weltkrieg rückte der Rechtspositivismus in den Mittelpunkt einer grundlegenden Debatte. Viele Kritiker behaupteten, die strikte Trennung von Recht und Moral habe dazu beigetragen, dass Juristen auch offensichtliches Unrecht als gültiges Recht akzeptierten. Als Gegenposition entwickelte Gustav Radbruch nach 1945 seine berühmte Formel, wonach extrem ungerechtes Recht seinen Rechtscharakter verlieren kann (Radbruch 1946: 105–108).

Diese Kritik verkürzt Kelsens Position jedoch häufig. Kelsen hat nie behauptet, jedes geltende Recht sei gerecht oder man müsse es moralisch akzeptieren. Sein Anliegen bestand vielmehr darin, die Rechtswissenschaft von moralischen Bewertungen zu trennen: Ob ein Gesetz gerecht oder ungerecht ist, bleibt für ihn eine politische oder ethische Frage; ob es gültiges Recht ist, muss man dagegen anhand der Rechtsordnung selbst beantworten (Kelsen 1960: 67–73). Kelsen wollte also keine Moral verdrängen, sondern wissenschaftliche und moralische Urteile auseinanderhalten – und wandte sich gerade deshalb entschieden gegen jede Vorstellung, Richter könnten ihre persönlichen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle demokratisch beschlossener Gesetze setzen.

Wird das Verfassungsgericht selbst zum politischen Akteur?

Eine andere Kritik richtet sich weniger gegen Kelsens Rechtsphilosophie als gegen die Institution des Verfassungsgerichts selbst. Wenn ein Gericht Parlamentsgesetze aufheben kann, gewinnt es erheblichen Einfluss auf politische Entscheidungen. Manche Kritiker sprechen deshalb von einer „Juristokratie“ oder einem „government by judiciary“ (Hirschl 2004: 11–16).

Gerade in Deutschland führt man diese Diskussion regelmäßig. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Themen wie europäischer Integration, Klimaschutz oder Wahlrecht zeigen, dass verfassungsgerichtliche Urteile erhebliche politische Folgen haben können.

Aus Kelsens Perspektive greift dieser Einwand jedoch zu kurz. Das Gericht entscheidet nicht darüber, welche Politik wünschenswert ist; es entscheidet lediglich, ob politische Entscheidungen innerhalb der Grenzen der Verfassung getroffen wurden. Seinen Maßstab bildet nicht die politische Zweckmäßigkeit, sondern ausschließlich die Verfassung.

Natürlich bleibt auch diese Grenzziehung auslegungsbedürftig. Verfassungsnormen enthalten häufig offene Begriffe wie Menschenwürde, Gleichheit oder Verhältnismäßigkeit; ihre Anwendung verlangt richterliche Interpretation und eröffnet damit Spielräume. Kelsen hätte dies nicht bestritten. Für ihn war richterliche Rechtsanwendung nie ein rein mechanischer Vorgang – jede Rechtsnorm eröffnet einen gewissen Interpretationsrahmen, innerhalb dessen Gerichte entscheiden müssen (Kelsen 1960: 349–356). Der Unterschied zu Schmitt liegt jedoch darin, dass diese Entscheidung weiterhin rechtlich begründet sein muss: Sie bleibt an den normativen Rahmen der Verfassung gebunden und darf nicht auf einer freien politischen Entscheidung beruhen.

Kelsens bleibende Aktualität

Fast ein Jahrhundert nach seiner Auseinandersetzung mit Carl Schmitt liest man Kelsens Theorie aktueller denn je. Demokratien stehen heute weltweit unter Druck. Regierungen versuchen wiederholt, den Einfluss unabhängiger Gerichte einzuschränken oder Richterstellen politisch zu besetzen. Besonders in Polen und Ungarn zeigte sich, dass die Kontrolle über Verfassungsgerichte zu einem zentralen Instrument demokratischen Backslidings werden kann (Scheppele 2018: 545 ff.).

Gerade diese Entwicklungen bestätigen eine Einsicht Kelsens: Eine Verfassung schützt sich nicht selbst. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass ihre Regeln sich tatsächlich durchsetzen lassen. Kelsen verstand das Verfassungsgericht dabei jedoch nie als alleinigen Garanten der Demokratie. Auch das beste Gericht kann eine demokratische Ordnung nicht retten, wenn politische Mehrheiten die Verfassung dauerhaft missachten oder ihre Entscheidungen nicht mehr akzeptieren. Die Verfassungsgerichtsbarkeit bildet deshalb keinen Ersatz für demokratische Kultur, sondern eine ihrer zentralen institutionellen Voraussetzungen.

Fazit: Der Hüter der Verfassung ist das Recht

Hans Kelsen hat die moderne Verfassungsgerichtsbarkeit nicht nur theoretisch begründet, sondern ihr mit dem österreichischen Verfassungsgerichtshof von 1920 auch eine institutionelle Gestalt gegeben. Sein Modell einer konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit übernahmen nach dem Zweiten Weltkrieg zahlreiche Demokratien, und es prägt bis heute die Architektur europäischer Verfassungsstaaten.

Der Ausgangspunkt seiner Überlegungen erscheint dabei ebenso schlicht wie folgenreich: Wenn die Verfassung die höchste Rechtsnorm bildet, braucht es eine Institution, die ihren Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Entscheidungen sichert. Ohne eine solche Kontrolle verliert die Verfassung ihren normativen Anspruch und sinkt zu einer bloßen politischen Absichtserklärung herab.

Auf die Frage nach dem Hüter der Verfassung antwortet Kelsen deshalb weder mit einem Präsidenten noch mit einem Parlament oder einer Regierung. Seine Antwort lautet vielmehr: Das Recht schützt die Verfassung – und das Verfassungsgericht ist das Organ, das diesem Recht Geltung verschafft.

Gerade in einer Zeit, in der Demokratien weltweit unter Druck geraten und man unabhängige Gerichte zunehmend politisch angreift, entfaltet diese Einsicht eine bemerkenswerte Aktualität. Kelsens Werk erinnert daran, dass demokratische Herrschaft nicht allein von Mehrheiten lebt, sondern ebenso von der verbindlichen Geltung jener Regeln, die politische Macht überhaupt erst begrenzen.


Literaturverzeichnis

Dreier, Horst (2023): Hans Kelsen zur Einführung. Hamburg: Junius.

Hirschl, Ran (2004): Towards Juristocracy. The Origins and Consequences of the New Constitutionalism. Cambridge, MA: Harvard University Press.

Kelsen, Hans (1931): Wer soll der Hüter der Verfassung sein? In: Die Justiz, Bd. 6, S. 576–628. Berlin. (Die im Text angeführten Seitenzahlen weichen von dieser Originalpaginierung ab und dürften aus einer modernen Nachdruckausgabe stammen; bitte anhand der tatsächlich verwendeten Ausgabe verifizieren.)

Kelsen, Hans (1960): Reine Rechtslehre. 2. Aufl. Wien: Franz Deuticke.

Kommers, Donald P.; Miller, Russell A. (2012): The Constitutional Jurisprudence of the Federal Republic of Germany. 3. Aufl. Durham: Duke University Press.

Merkl, Adolf Julius (1931): Prolegomena einer Theorie des rechtlichen Stufenbaues. In: Verdross, Alfred (Hrsg.): Gesellschaft, Staat und Recht. Festschrift für Hans Kelsen zum 50. Geburtstag. Wien, S. 252–294.

Olechowski, Thomas (2020): Hans Kelsen. Biographie eines Rechtswissenschaftlers. Tübingen: Mohr Siebeck.

Paulson, Stanley L. (1992): The Neo-Kantian Dimension of Kelsen’s Pure Theory of Law. In: Oxford Journal of Legal Studies, 12(3), S. 311–332.

Radbruch, Gustav (1946): Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. In: Süddeutsche Juristen-Zeitung, 1(5), S. 105–108.

Scheppele, Kim Lane (2018): Autocratic Legalism. In: University of Chicago Law Review, 85(2), S. 545–583.

Schmitt, Carl (1931): Der Hüter der Verfassung. Tübingen: Mohr Siebeck.

Stone Sweet, Alec (2000): Governing with Judges. Constitutional Politics in Europe. Oxford: Oxford University Press.

Kommentar verfassen